[et_pb_section bb_built=“1″ _builder_version=“4.4.1″ background_image=“https://hausboot-hafen-hamburg.de/wp-content/uploads/2019/07/hausboothafen-hamburg-60.jpg“ custom_padding=“54px|0px|100px|0px“ inner_width=“auto“ inner_max_width=“1080px“][et_pb_row use_custom_gutter=“on“ custom_padding=“60px|60px|60px|60px“ custom_margin=“3%|||“ background_color=“#ffffff“ _builder_version=“4.4.1″ background_size=“initial“ background_position=“top_left“ background_repeat=“repeat“ border_radii=“off|15px|15px|0px|0px“ border_color_all=“#a0c208″ border_width_top=“18px“ animation_direction=“bottom“ animation_intensity_slide=“6%“ animation_starting_opacity=“100%“ box_shadow_color=“rgba(0,0,0,0.1)“ border_color_top=“#59aa34″ max_width=“1440px“ width_phone=“50px“ max_width_phone=“1280px“ border_width_top_tablet=“18px“ border_width_top_phone=“18px“ vertical_offset_tablet=“0″ horizontal_offset_tablet=“0″ z_index_tablet=“0″ box_shadow_horizontal_tablet=“0px“ box_shadow_vertical_tablet=“0px“ 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Allgemeine Mietbedingungen

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Vorbemerkung

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages der zwischen dem Kunden, im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet, und der JSMO Platz- und Bootsvermietung GbR, im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet, über ein Boot abgeschlossen wird. Mit der Buchung erkennt der Mieter die Bedingungen für sich und seine Begleiter an. Änderungen vorbehalten.

1. Vertragsgegenstand

Der Mieter mietet das Boot als Selbstfahrer für maximal so viele Personen, wie es zugelassen ist. Der Mietpreis schließt ein: Die Nutzung von Boot und von Ausstattung und Zubehör des Bootes, den Wartungsdienst und Verschleißreparaturen, die Haftpflichtversicherung mit einer Deckung bis zu 1 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden mit einer Selbstbeteiligung von 500 € (Motorkatamaran ARCHE HH-AJ-284 und WILMA HH-AC-135) bzw. 250 € (Floß SEETIGER HH-AJ-340), und – wenn das Boot zum Fahren vermietet wird – Nutzung des Außenborders und unbegrenzte Betriebsstunden des Motors innerhalb der Mietzeit.

2. Abschluss des Mietvertrages

Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt durch eine schriftliche Buchungsanmeldung des Mieters und eine Mietbestätigung des Vermieters. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters. Nebenabreden und Zusatzwünsche müssen in die Bestätigung aufgenommen werden. Zusatzleistungen wie z.B. die Benutzung eines Grills können vom Mieter hinzugebucht werden, wodurch sie Bestandteil des Mietvertrages werden; nicht in der Mietbestätigung erfasste Zusatzleistungen sind am Anreisetag zur Zahlung fällig und es besteht in diesem Fall kein Anspruch darauf.

3. Mietpreis

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste unter https://hausboot-hafen-hamburg.de/. Das Zahlungs­ziel des Mietpreises richtet sich nach den Angaben in der Mietbestätigung (Rechnung). Bei Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Bei Rechenfehlern werden die Beträge gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten.

4. Kaution

Vor der Anreise ist für Motorkatamaran ARCHE HH-AJ-284 und WILMA HH-AC-135 die Kaution von 500 € per Überweisung zu hinterlegen. Für das Floß SEETIGER HH-AJ-340 ist bei Übergabe die Kaution von 250 € bar zu hinterlegen. Die Kaution dient zur Abdeckung von Schäden an Boot, Ausrüstungsgegenständen, Einrichtung und Außenborder durch Brand, Diebstahl sowie Beschädigungen bei Eigen- oder Fremdverschulden und den damit verbundenen (Wiederbeschaffungs)Kosten auf Seiten des Vermieters wie z.B. Fahrkosten, Telefon usw.

Die Kaution wird – abzüglich des verbrauchten Kraftstoffes (dies gilt nicht für das Floß SEETIGER HH-AJ-340) und abzüglich möglicher Zusatzleistungen – bei zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe zurückerstattet, vorausgesetzt, das Mietobjekt und seine Ausstattung und Ausrüstung werden sauber und unbeschädigt und am vereinbarten Ort zurückgegeben. Bei einem Schaden wird die Kaution einbehalten, bis die Schadensumme feststeht.

5. Kündigung, Vertragsrücktritt

Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer berechtigt, die Leistung zu verweigern und außerdem vom Mietvertrag zurückzutreten und das Boot anderweitig zu vermieten. Einer Mahnung bedarf es nicht.

Es handelt sich hier um einen zeitlich begrenzten Mietvertrag mit einer Dauer von weniger als sechs Monaten. Derartige Verträge sind nicht kündbar. Kann der Mieter die Buchung nicht wahrnehmen, gilt folgende Regelung:

Vertragsrücktritt bis 91 Tage vor Mietbeginn:

30 % des Mietpreises

Vertragsrücktritt bis 61 Tage vor Mietbeginn:

40 % des Mietpreises

Vertragsrücktritt bis 46 Tage vor Mietbeginn:

60 % des Mietpreises

Vertragsrücktritt bis 31 Tage vor Mietbeginn:

90 % des Mietpreises

Vertragsrücktritt ab 30. Tag vor Mietbeginn:

100 % des Mietpreises

Maßgeblich für den Verlauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Dem Mieter wird empfohlen, schriftlich zurückzutreten.

6. Leistungsstörungen

Stellt der Vermieter das Floß SEETIGER HH-AJ-340 nicht spätestens zwei Stunden und den Motorkatamaran ARCHE HH-AJ-284 und WILMA HH-AC-135 nicht spätestens vier Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Mieter zur anteiligen Minderung des Mietpreises für die Ausfallzeit berechtigt. Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen, unabhängig von einem Verschulden des Vermieters.

Stellt der Vermieter das Floß SEETIGER HH-AJ-340 nicht spätestens zwei Stunden und den Motorkatamaran ARCHE HH-AJ-284 und WILMA HH-AC-135 nicht spätestens sechs Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt bei vollständiger Erstattung des Mietpreises.

Darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten Bereitstellung sind ausgeschlossen. Wird das Boot verspätet bereitgestellt, so verändert sich nicht der Endzeitpunkt der Miete; der Mietzeitraum verkürzt sich entsprechend.

Der Vermieter ist insbesondere nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstige Unterbrechungen in Notfällen sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik oder Ähnlichem.

7. Versicherung, Haftung

Es besteht eine Vollkaskoversicherung für die Boote des Vermieters. Daneben besteht eine Haftpflicht­versicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von mindestens 1 Mio. Euro. Der Eigenanteil (Selbstbehalt) des Mieters für einen etwaigen Kasko- oder auch Haftpflichtschaden geht pro Schadensfall bis zur Höhe der hinterlegten Kaution.

Die Versicherungen können bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei sein. Bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Bootskaution, die der Mieter bei jedem einzelnen schuldhaft verursachten Schadenereignis trägt.

Der Mieter haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Ein Regress der Versicherung beim Charterer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens bleibt vorbehalten.

Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Mieters und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Mieter oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.

Sollte der Mieter einen Schaden oder Verlust verursachen, der die Weitervermietung des Bootes verhindert, kann der Vermieter die Mietausfallkosten vom Mieter einfordern.

Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale, die durch den Vermieter und abhängig vom Zeitaufwand berechnet wird; mindestens werden 20,00 EUR fällig. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weiter­gehenden Schaden geltend zu machen.

Die Haftung des Vermieters bei höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet bei leicht fahrlässig verursachten Schäden beschränkt. Eine Haftung des Vermieters besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Miet- oder Chartervertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Miet- oder Chartervertrages oder sonstigen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Dasselbe gilt auch für Schäden, die durch einen Mangel des vercharterten Bootes verursacht werden.

Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

8. Übernahme des Bootes

Wird das Boot zum Fahren gemietet, wird es vollgetankt übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden im vom Mieter und Vermieter bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnenden Chartervertrag aufgeführt und sind vom Mieter zu überprüfen. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, die nicht aufgeführt sind, so sind diese bei Übernahme vom Mieter schriftlich auf dem Chartervertrag festzuhalten und vom Vermieter bzw. dessen Vertreter gegenzuzeichnen. Bei nicht aufgeführten Schäden trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist.

Der Vermieter übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und Bugstrahlruders keine Gewähr. Schäden am Boot und der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes erlauben, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Wird das Boot zum Fahren vermietet, steht dem Vermieter für die Übergabe, das Ein- und Auschecken des Bootes und die Überprüfung der Ausrüstung ein Zeitraum von zwei Stunden zu, gerechnet vom Beginn der Charterzeit. Nicht Bestandteil dieses Zeitraumes ist das zwei- bis dreistündige Skippertraining, falls dazugebucht. Dieses findet teils parallel, teils zeitlich versetzt statt und ist von den Mietern, die daran teilnehmen, mit einzukalkulieren.

9. Rückgabe des Bootes

Das Boot ist vom Mieter nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter in ordentlichem Zustand (innen und außen) zu übergeben. Der Abwasch von Geschirr, Töpfen und Pfannen, das Abziehen der Bettwäsche sowie die Müllentsorgung sind nicht in der Endreinigung enthalten. Wird das Boot nicht oder nur unzureichend aufgeräumt und/oder stark verschmutzt zurückgegeben, können vom Vermieter die Kosten für eine Sonderreinigung in Rechnung gestellt werden. Berechnet werden die Kosten durch den Vermieter und abhängig vom Zeitaufwand der Sonderreinigung, mindestens werden 30,00 EUR fällig.

Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht möglich. Die Anwendung des § 545 BGB wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter die Nutzung nach Beendigung der Charter fort, so hat er die vereinbarte Tagesmiete bis zur Rückgabe zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt.

Wird das Boot schuldhaft erst nach Beendigung der Mietzeit zurückgegeben, so hat der Mieter den entstehenden Schaden des Vermieters zu tragen. Meteorologische Ereignisse und Gezeiten müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Mieter haftet unter anderem für Schäden oder Kosten, die dem Vermieter oder Dritten, zum Beispiel spätere Crews bzw. Mieter, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Falls der Mieter das Boot an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Bootes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.

Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Boot wieder am vereinbarten Hafen eingetroffen ist.

Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Mieter den Vermieter frei. Kann das Boot aufgrund eines vom Mieter oder seiner Crew schuldhaft verursachten Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Mieter übergeben werden, so haftet der Mieter wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.

10. Befähigungen

In Deutschland können ausgewählte Fahrgebiete führerscheinfrei befahren werden. Die Teilnahme am Skippertraining ist für alle Mieter, welche die betreffenden deutschen Fahrgebiete befahren wollen, ohne nachgewiesenen Befähigungsausweis (z.B. der Führerschein „Sportboot Binnen“) Pflicht. Dieses Skippertraining muss im Vorfeld beim Vermieter gebucht und bezahlt werden.

Der Mieter hat sich vor Antritt des Törns die notwendigen Revierkenntnisse durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.

11. Nutzung

Der Mieter verpflichtet sich:

  • das Boot, die Ausrüstung und das Inventar im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Boot sein eigenes wäre;

  • das Boot muss mit wenigstens zwei Personen besetzt sein;

  • mit der Ausnahme von Notsituationen herrscht Nachtfahrverbot. Das Boot darf zwischen Sonnen­untergang und Sonnenaufgang nicht gefahren werden ansonsten erlischt der Versicherungsschutz.

  • bei Ankündigung von gefährlichen Wetter- und Seeverhältnissen (Wind ab Stärke 4 Beaufort) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen

  • keine Veränderung am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen;

  • nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind;

  • den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine zeitgerichtete Rückkehr möglich ist;

  • das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten;

  • keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen;

  • die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen, die Hafengebühren zu entrichten;

  • das an Bord nehmen von Tieren vorab dem Vermieter mitzuteilen (Angabe in der Buchungsanmeldung);

  • das Boot in ordentlichem Zustand (innen und außen) zurückzugeben;

  • sich bei technischen Problemen mit dem Boot unverzüglich telefonisch beim Vermieter zu melden.

12. Verpflichtungen des Mieters im Schadenfall

Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich beim Vermieter zu melden. Bei Unfällen oder Havarien ist umgehend die Telefonnummer des Vermieters anzurufen und darüber hinaus die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Mieter während der Mietzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Mieter keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt in diesem Fall ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Mieter nicht erkannter Schaden an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Tage, die das Boot nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u. ä.) sind ausgeschlossen.

Bei allen sonstigen Schäden hat der Mieter mit dem Vermieter die vorzunehmenden Maßnahmen abzustimmen. Dies hat bevorzugt telefonisch zu erfolgen. Anweisungen, die der Mieter vom Vermieter erhält, hat dieser einzuhalten.

Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Mieter eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung der schädigenden oder geschädigten Partei, dem Hafenkapitän, einem Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigem Zeugen. Das Schadens­protokoll ist am Abreisetag dem Vermieters bzw. der Person, der das Boot zurücknimmt, auszuhändigen. Wurde die Wasserschutzpolizei gerufen, so ist auf dem Schadensprotokoll die erteilte Tagebuchnummer zu vermerken.

Der Vermieter ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Bootes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl des Bootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Bootskaution sowie Rückerstattung anteiliger Miete.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Bootscharter bzw. nach dem vertraglich vorgesehenen Abreisetag gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

Ansprüche des Mieters wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Mietzeit.

Macht der Mieter nach vertraglich vorgesehenem Ende der Mietzeit Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

14. Sonstiges

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters (Homepage) sowie den Buchungsunterlagen.

Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

Es kommt deutsches Recht zur Anwendung.

Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Vermittlungen von Charter- bzw. Mietleistungen, dann gelten die Charter-/Mietbedingungen des jeweiligen Vercharterers/Vermieters, die dem Mieter vor Vertrags­abschluss überreicht werden.

aktueller Stand 01.05.2021

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